MINIJOBS (520 €)

     
 

Als Minijobber können Sie in vielen Bereichen arbeiten und bis zu 520 Euro pro Monat verdienen.

Mit wenig Zeitaufwand lässt sich so das Einkommen aufstocken.
Ihr Arbeitgeber kümmert sich um alle Formalitäten. Er meldet Sie bei der Minijob-Zentrale an und berechnet die Abgaben. Wenn Sie rentenversicherungspflichtig sind, hält Ihr Arbeitgeber Ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung von Ihrem Verdienst ein und zahlt ihn mit seinen Abgaben monatlich an die Minijob-Zentrale.

Haben Sie nur einen kurzfristigen Minijob, müssen Sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Kurzfristige Minijobs sind deshalb auch nicht rentenversichert. Außerdem müssen Sie keine und Ihr Arbeitgeber nur geringe Abgaben zur Sozialversicherung zahlen.

Haben Sie einen 520-Euro-Minijob müssen Sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Sie können sich auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrags zur Rentenversicherung befreien lassen.

Die Erhöhung des Mindestlohns gilt auch für 520-Euro-Minijobber: Nach der Anpassung des Mindestlohns auf 12 Euro erreichen Minijobber schon nach 43 Stunden die zulässigen 520 Euro im Monat.
Bei einer monatlichen Arbeit von 20 Tagen (4 Tage pro Woche) kann so pro Tag ca. 2,15 Std. gearbeitet werden, bzw. an 12 Tagen (3 Tage pro Woche) jeweils 3,6 Std.


Hier einige Beispiele für Minijobber:

  • Taxifahrer/in
  • Lagerarbeiter/in
  • Bürofachkraft
  • Seniorenbetreuer/in
  • Kraftfahrer/in
  • Prospektverteiler/in, Zeitungsausträger/in
  • Verkäufer/in
  • Reinigungskraft
  • Nachhilfelehrer/in , Kursleiter/in
  • Bürokraft
  • Messemitarbeiter/in
  • Arbeit im Callcenter
  • u.v.m.
 
 

Allgemeine Hinweise zu Minijobs:

Als Minijobber werden Sie genau so behandelt wie vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.


Sie haben Anspruch auf

 

Jeder Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Schwangerschaft und Mutterschaft und Arbeitsausfall aufgrund von Feiertagen.

Minijobber haben den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

 

 

Ausführliche Informationen finden Sie unter:

minijob-zentrale

 

 
 



 
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